- Vertretung
- I. Recht:1. Bürgerliches Recht/Handelsrecht: ⇡ Vertreter.- 2. Verwaltungsgerichtsbarkeit: ⇡ Vertreter des öffentlichen Interesses.II. Offene Handelsgesellschaft:Befugnis zur V. der Gesellschaft ist von der Befugnis zur ⇡ Geschäftsführung zu unterscheiden.- 1. Umfang: Sie umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen der Gesellschaft und geht über den Umfang der ⇡ Prokura hinaus, da sie sich auch auf die Veräußerung von Grundstücken und die Erteilung der Prokura erstreckt (§ 126 I HGB). Ausgeschlossen sind jedoch solche Geschäfte, die in das Gesellschaftsverhältnis eingreifen, wie z.B. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Eine Beschränkung der V. ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 126 II HGB).- 2. Arten: Für die OHG gilt der Grundsatz der Alleinvertretung (§ 125 HGB); der ⇡ Gesellschaftsvertrag kann ⇡ Gesamtvertretung anordnen. Wirkt wie Ausschluss der Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter gegen Dritte nur bei entsprechender Eintragung im Handelsregister.III. Kommanditgesellschaft:Die Befugnis des Komplementärs der KG ist analog zur Befugnis des Gesellschafters einer OHG geregelt.IV. Partnerschaft:Es gelten die Vorschriften über die OHG entsprechend (§ 7 III PartGG).
Lexikon der Economics. 2013.